Eine heimliche Videoüberwachung von mehreren Wohnhäusern im Juli 2016 durch die Tübinger Polizei war rechtswidrig. Dies hat das Landgericht Tübingen am 11. März 2020 in zweiter Instanz entschieden, es hob damit einen vorhergehenden Beschluss des Amtsgerichtes auf.
Die Tübinger Polizei hatte die Eingänge der Wohnprojekte fast vier Wochen lang ohne richterliche Anordnung videoüberwacht. Dazu stellten die Beamten Kameras bei Nachbarn auf. Die Staatsanwaltschaft hatte in einem Ermittlungsverfahren wegen schwerer Brandstiftung aufgrund von Indizien darauf geschlossen, dass der Täter der autonomen Szene zuzuordnen sei. Und diesen vermuteten die Ermittler in besagten Wohnprojekten, weil es sich „um einschlägig bekannte Szeneobjekte handele“, die in „fußläufiger Entfernung zum Tatort“ gewesen seien.
Richterliche Anordnung nötig
Das Landgericht stellte in seinem Beschluss fest, dass es sich bei der Maßnahme um eine längerfristige Observation handelte, die von einem Ermittlungsrichter hätte angeordnet werden müssen. Die Maßnahme sei deswegen rechtswidrig gewesen. Die Staatsanwaltschaft und das Amtsgericht Tübingen hatten die Auffassung vertreten, dass kein Richtervorbehalt notwendig gewesen sei, weil sich die Ermittlungen gegen Unbekannt gerichtet hätten. Dieser Sicht folgte das Landgericht nicht. Es betonte, dass gerade bei der Überwachung unbeteiligter Dritter die Voraussetzungen noch höher seien und nannte die Begründung des Amtsgerichtes „widersinnig“.
Der Fall kam damals heraus, weil ein anderer Nachbar, der zuvor von den Beamten gefragt wurde, die polizeiliche Anfrage dem Wohnprojekt mitteilte. Bis dahin gingen die über einhundert Bewohner:innen aber davon aus, dass die Videoüberwachung nicht stattgefunden habe. Mit Hilfe des baden-württembergischen Datenschutzbeauftragten Stefan Brink hatten die Bewohner:innen der Häuser den Skandal aufgearbeitet. Brink hatte damals schon in seinem Tätigkeitsbericht auf die Notwendigkeit einer richterlichen Anordnung hingewiesen.
